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Sofortkontakt

0 21 61 - 30 77 19 - 0

Die Grundlagen

Die Grundfrage, welche Emails archiviert werden müssen, beantwortet mit § 147 AO eine Vorschrift aus dem aktuellen Steuerrecht.
Danach müssen alle ein- und ausgehenden Handels- und Geschäftsbriefe dauerhaft gespeichert werden.
Darunter versteht das Gesetz jegliche Korrespondenz, die "ein Geschäft vorbereitet, abwickelt, rückgängig macht oder abschließt", also etwa Aufträge, Reklamationsschreiben, Rechnungen, Zahlungsbelege oder Verträge.
Nicht darunter fallen etwa reine Werbesendungen oder Angebote, die nicht zu einem Abschluss geführt haben. Diesen Dokumenten fehlt die steuerliche Relevanz.

Somit fallen schätzungsweise mehr als 90% aller geschäftlichen Emails unter die gesetzlichen Vorschriften zur dauerhaften Archivierung von Emails mit steuerrelevantem Inhalt.

Alle Emails und deren Anhänge müssen im Originalformat, also digital und nicht in ausgedruckter Form,  aufbewahrt werden und gemäß den Vorschriften der GdPdU jederzeit im Ursprungszustand in dateilesbarer Form zur Verfügung gestellt werden können.
Nur ausdrucken und abheften reicht nicht aus!

Wir haben die Lösung!